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NEUES WACHSTUMSCHANCENGESETZ ZUR STÄRKUNG DER WETTBEWERBSFÄHIGKEIT DEUTSCHLANDS
Bundestag stimmt Kompromiss zum Wachstumschancengesetz zu
Am 17. November 2023 verabschiedeten die Abgeordneten des Deutschen Bundestages das Wachstumschancengesetz (20/8628, 20/9006, 20/9243 Nr. 1.8), das darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken. Zentrales Element ist die Einführung von Transformationsprämien zur Förderung von Investitionen und zusätzlichen Abschreibungsmöglichkeiten, um den Mietwohnungsbau anzukurbeln. Nach intensiven politischen Auseinandersetzungen zwischen Bund und Ländern hat der Bundestag nun am Freitag, 23. Februar 2024, das sogenannte Wachstumschancengesetz ohne die Klimaschutz-Investitionsprämie beschlossen. In namentlicher Abstimmung votierten 376 Abgeordnete für den Kompromiss, der zuvor im Vermittlungsausschuss erzielt worden war.
Schlüsselmaßnahmen des Gesetzes
- Forschungsförderung: Das Gesetz setzt einen steuerlichen Impuls für mehr Forschung, indem neben Personalkosten auch Sachkosten gefördert werden. Die maximale Bemessungsgrundlage wird verdreifacht, was zu höheren Förderbeträgen führt. Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von einer Erhöhung des Fördersatzes von 25 auf 35 Prozent.
- Modernisierung des Steuersystems: Die Regierung strebt an, das Steuersystem durch Schlüsseländerungen einfacher und moderner zu gestalten. Hierzu gehört die befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die ab dem 1. Oktober 2023 angeschafft werden, sowie die befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude in Höhe von sechs Prozent ab dem gleichen Datum.
- Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen: Das Finanzministerium treibt die digitale Transformation im Rechnungswesen voran, indem es die verpflichtende Einführung der E-Rechnung als entscheidenden Schritt ansieht. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Effizienz zu steigern, bürokratische Hürden zu minimieren und Steuerbetrug zu verhindern.
Ab dem Jahr 2025 wird jeder Unternehmer verpflichtet sein, E-Rechnungen von anderen Unternehmen im XRechnungsformat zu empfangen und zu verarbeiten. Diese Regelung gilt auch für Behörden mit Umsätzen nach §2b UStG und BgAs, die ab 2025 als Unternehmer gelten. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sind Übergangsvorschriften für den Versand von E-Rechnungen vorgesehen. Ein weiteres wichtiges Ziel besteht darin, ab dem Jahr 2028 durch die E-Rechnung eine kontinuierliche Steuermeldung jeder elektronischen Rechnung an das Finanzamt zu ermöglichen. Dieser Schritt soll die Transparenz erhöhen, die Nachverfolgbarkeit verbessern und die Steuerberichterstattung weiter optimieren. Insgesamt spiegelt diese Initiative die Bemühungen des Finanzministeriums wider, die Prozesse im Rechnungswesen zu modernisieren und den digitalen Wandel in der Finanzbranche voranzutreiben.
Was bringt das Gesetz für Unternehmen?
Das Wachstumschancengesetz wurde konzipiert, um die finanzielle Flexibilität von Unternehmen zu stärken und gleichzeitig liberale Ansätze in der Verlustrechnung zu ermöglichen. Diese Initiative zielt darauf ab, die Liquiditätssituation von Unternehmen zu verbessern, insbesondere in wirtschaftlich herausfordernden Phasen. Die Implementierung von steuerlichen Entlastungen und Fördermaßnahmen wird die Verfügbarkeit von Kapital erhöhen, was Unternehmen in die Lage versetzt, trotz schwieriger Marktbedingungen in Investitionen, Forschung und Entwicklung zu investieren und somit einen Beitrag zur Innovation zu leisten.
Gestaltung der Verlustrechnung
Ein bedeutender Aspekt des Wachstumschancengesetzes betrifft die großzügigere Gestaltung der Verlustverrechnung. Unternehmen haben die Möglichkeit, ihre Verluste aus einem Geschäftsjahr mit Gewinnen aus einem erweiterten Zeitraum zu verrechnen. Dies bietet Unternehmen, insbesondere Start-ups oder solchen in Wachstumsphasen, die oft anfänglich Verluste verbuchen, eine finanzielle Entlastung, da sie weniger Steuern zahlen müssen.
Förderungen
Die Förderung von Forschung und Entwicklung ist ebenfalls von großer Bedeutung, um die langfristige Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen zu sichern. Unternehmen, insbesondere technologieorientierte, bei denen Innovation und Entwicklung integraler Bestandteil sind, sollten die endgültigen Regelungen des Gesetzes genau prüfen.
Elektronische Rechnungen
Ein weiterer bedeutender Schritt betrifft die Einführung der elektronischen Rechnungspflicht im B2B-Bereich. Diese Verpflichtung markiert einen wichtigen Fortschritt in Richtung weiterer Digitalisierung von Geschäftsprozessen. Elektronische Rechnungen bieten Effizienzvorteile, da sie schneller und kostengünstiger als herkömmliche Papierrechnungen sind. Dies ermöglicht eine beschleunigte Verarbeitung, verbesserte Nachverfolgbarkeit und Reduzierung von Fehlern im Rechnungswesen.
Die wichtigsten Änderungen für Arbeitgeber*innen
- Anhebung der Verpflegungspauschalen: Es ist geplant, die als Werbungskosten abzugsfähige und steuerfrei von Arbeitgeber*innen zahlbare Verpflegungspauschale für Arbeitnehmende, die an einem Kalendertag für 24 Stunden oder länger von ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend sind, von derzeit 28 Euro auf 30 Euro zu erhöhen. Darüber hinaus sollen die Pauschalen für den An- oder Abreisetag voraussichtlich von jeweils 14 Euro auf 15 Euro angehoben werden. Dies betrifft Situationen, in denen Arbeitnehmer*innen an- oder abreisen und nicht an ihrem üblichen Arbeitsort tätig sind. Gleiches gilt für die Verpflegungspauschale, die ohne Übernachtung in Anspruch genommen wird, wenn der Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Auch hier ist eine Erhöhung von 14 Euro auf 15 Euro geplant. Diese Änderungen würden die finanzielle Belastung für Arbeitnehmer*innen, die aufgrund beruflicher Anforderungen längere Zeit abwesend sind, mildern und die steuerlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Verpflegungspauschalen entsprechend anpassen.
- Geldwerter Vorteil bei Elektrofahrzeugen: Für die Berechnung des geldwerten Vorteils bei der Privatnutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft werden, gelten spezifische Regelungen. Bei Anwendung der 1 %-Regelung ist lediglich ein Viertel des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Alternativ kann die Fahrtenbuchmethode genutzt werden, wobei ebenfalls nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbaren Aufwendungen berücksichtigt wird. Bislang galt diese Regelung nur, wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs 60.000 Euro nicht überstieg.
Es ist jedoch vorgesehen, dass für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden, der Höchstbetrag von 60.000 Euro auf 80.000 Euro angehoben wird. Diese Anpassung gilt entsprechend auch für die Überlassung betrieblicher Kraftfahrzeuge an Arbeitnehmer. Damit sollen Anreize geschaffen werden, die Nutzung von Elektrofahrzeugen zu fördern und gleichzeitig steuerliche Erleichterungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Bereich der betrieblichen Elektromobilität geschaffen werden. - Qualifizierungsgeld bleibt steuerfrei: Ab dem 1. April 2024 ist vorgesehen, dass Unternehmen, die von Strukturwandel, wie beispielsweise durch die Digitalisierung, betroffen sind, durch das Qualifizierungsgeld gemäß § 82a SGB III bei der Qualifizierung ihrer Fachkräfte unterstützt werden. Das Qualifizierungsgeld stellt eine Entgeltersatzleistung dar, die von der Agentur für Arbeit an Beschäftigte in Weiterbildung gezahlt werden soll. Gemäß dem aktuellen Entwurf wird beabsichtigt, das Qualifizierungsgeld steuerfrei zu stellen, jedoch unterliegt es dem Progressionsvorbehalt. Des Weiteren sollen die Weiterbildungskosten, die vo Arbeitgeber*innen im Rahmen des Qualifizierungsgeldes getragen werden müssen, ebenfalls steuerfrei gezahlt werden können. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die finanzielle Last für Unternehmen in Transformationsphasen zu erleichtern und gleichzeitig Anreize für die Weiterbildung von Fachkräften zu schaffen.
- Betriebsveranstaltungen dürfen teurer sein: Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen auch Zuwendungen des Arbeitgebenden an seine Arbeitnehmenden und deren Begleitpersonen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen. Sofern diese Zuwendungen den Betrag von 110 Euro pro Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer*innen nicht überschreiten, unterliegen sie nicht der Einkommensbesteuerung (Wichtig: Diese Regelung gilt für höchstens 2 Veranstaltungen pro Jahr). Es ist geplant, diesen Freibetrag von 110 Euro ab dem Jahr 2024 auf 150 Euro zu erhöhen.