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QUALIFIZIERUNGSGELD – NEUE FÖRDERUNG
Durch das 2023 verabschiedete „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“, dem sogenannten „Weiterbildungsgesetz“, sollen vom Strukturwandel (z. B. auf dem Weg in die Digitalisierung) betroffene Unternehmen dabei unterstützt werden, ihre Mitarbeiter*innen durch Qualifizierung zu halten. Das ermöglicht den Beschäftigten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz im gleichen Unternehmen. Die drohende Arbeitslosigkeit wird vermieden. Das Qualifizierungsgeld wird als eine an das Kurzarbeitergeld angelehnte Entgeltersatzleistung (§ 82a SGB III) zum 1. April 2024 eingeführt. Es wird von der Agentur für Arbeit an Beschäftigte in Weiterbildung geleistet und soll der Stärkung von Unternehmen und deren Beschäftigten dienen, die vom Strukturwandel betroffen sind.
Droht Mitarbeiter*innen durch einen betriebsbedingten Strukturwandel, z. B. durch die Digitalisierung und Automation von Arbeitsabläufen der Verlust des Arbeitsplatzes, kann nun durch das Qualifizierungsgeld die Möglichkeit angeboten werden, im Unternehmen zu bleiben und sich durch die Förderung für einen anderen Arbeitsplatz zu befähigen. Das Qualifizierungsgeld dient dabei zur Deckung des Lebensunterhalts für die Dauer der Teilnahme an der Weiterbildung.
Der*Die Arbeitgeber*in übernimmt alle sonstigen Kosten, insbesondere die Qualifizierungskosten.
Das Qualifizierungsgeld auf einen Blick
1. Voraussetzungen für das Qualifizierungsgeld
2. Weiterbildungsvoraussetzungen
3. Höhe des Qualifizierungsgeldes
Voraussetzungen für den Erhalt des Qualifizierungsgelds
Grundvoraussetzung ist, dass dem Betrieb ein Strukturwandel bevorsteht, durch welchen Arbeitsplätze verloren gehen würden. Dies müssen Sie bei der Beantragung darlegen. Der*Die Arbeitnehmer*in muss sich in einem bestehenden Arbeitsverhältnis befinden, welches weder gekündigt noch durch einen beabsichtigten Aufhebungsvertrag zukünftig beendet wird. Ebenso darf er*sie innerhalb der letzten vier Jahre vor Antragstellung an keiner Qualifizierungsmaßnahme nach § 82a SGB III teilgenommen haben.
Für Kleinbetriebe bis zu 10 Mitarbeiter*innen ist eine schriftliche Erklärung des Betriebs ausreichend. Während bei größeren Betrieben bis 250 Arbeitnehmern mindestens 10 % der Arbeitsplätze gefährdet und bei Betrieben die größer als 250 Mitarbeiter sind, mindestens 20% der Arbeitsplätze gefährdet sein müssen. In den größeren Betrieben wird dies durch eine Tarifvereinbarung oder Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat geregelt, welche den strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf und die damit verbundenen Perspektiven der Beschäftigten für eine nachhaltige Beschäftigung im Betrieb nachweist.
Die richtige Weiterbildung finden
Ist der Nachweis erbracht, dass der Betrieb die Voraussetzungen erfüllt, müssen zudem folgende Punkte für die Weiterbildung selbst gelten:
- Die berufliche Weiterbildung umfasst mehr als 120 Stunden. Diese müssen nicht am Stück absolviert werden. Die Qualifizierung kann in Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitend stattfinden, der maximale Zeitraum umfasst 2 bis 3,5 Jahre nach § 180 Abs. 4 SGB III.
- Der Bildungsträger ist für die Förderung nach AZAV zugelassen. Das bbw ist zugelassener Träger. Die Trainingsmaßnahmen selbst müssen nicht zugelassen sein. Lassen Sie sich hierzu von unseren Experten beraten.
- Es werden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die über eine ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildung hinausgehen. Eine Schulung für eine betriebsspezifische Software kann zum Beispiel nicht gefördert werden.
- Das Qualifizierungsgeld muss schriftlich durch den*die Arbeitgeber*in beantragt werden ( z. B. über den eService des Arbeitsamtes). Der Antrag sollte spätestens drei Monate vor Beginn der beruflichen Weiterbildung und mit Zustimmung des Arbeitnehmers gestellt werden.
Die Höhe des Qualifizierungsgeldes
Das Qualifizierungsgeld ist eine wichtige Entgeltersatzleistung, die während der beruflichen Weiterbildung gezahlt wird. Es beträgt 60 % der durchschnittlichen Nettoentgeltdifferenz. Dieser Betrag wird pauschaliert und basiert auf einem vordefinierten Referenzzeitraum. Beschäftigte, die mindestens ein Kind haben, erhalten etwas mehr Unterstützung in Höhe von 67 % der Nettoentgeltdifferenz. Die genaue Berechnung der Nettoentgeltdifferenz erfolgt durch die Agentur für Arbeit .
Der Referenzzeitraum ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum, der spätestens drei Monate vor Anspruchsbeginn abgerechnet wurde. Während des laufenden Bezugs des Qualifizierungsgeldes sind keine Änderungen vorgesehen.
Wenn der Arbeitgeber während der Qualifizierungsmaßnahme das Entgelt teilweise oder vollständig fortzahlt, wird dies nicht auf das Qualifizierungsgeld angerechnet, sofern es in der Gesamtsumme das Soll-Entgelt nicht übersteigt.
Wir beraten Sie gerne!
Wir beraten Sie gerne zu Ihrer konkreten Situation. Schreiben Sie eine E-Mail oder rufen uns an. Sollten Sie keine weiteren Fragen haben und möchten direkt das Antragsformular zum Qualifizierungsgeld ausfüllen, hier geht es zum Download.
Zum Antragsformular der ArbeitsagenturIhre Ansprechpartnerin
Mira Bernhart
Geschäftsführerin
Telefon: +49 931 79732-61
E-Mail: mira.bernhart@bbw.de